6 nahme empfehle. Die Vorinstanz begründe dies mit angeblich fehlenden Fortschritten und stelle sich somit in Widerspruch zu den Akten und verfalle in Willkür (pag. 15, Ziff. 1 der Beschwerde). Diese Rüge stösst im Bereich des Hauptbegehrens von Beginn weg ins Leere, zumal das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. August 2017 keine bedingte Entlassung befürwortet.