18. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt, er sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die zuständige Behörde trifft gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB den Entscheid unter anderem gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer macht eingangs eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung nach Art.