17. Auf die übrigen Hauptbegehren der Beschwerde vom 13. Juli 2020 ist einzutreten. Zur Frage der Zuständigkeit des Obergerichts als Eintretensvoraussetzung hinsichtlich des Eventualstandpunktes wird an dieser Stelle auf Ziff. 21 des Beschlusses verwiesen. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles