Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte er jedoch kein schutzwürdiges Interesse mehr, zumal seinem Begehren mit besagtem Beschluss vollumfänglich entsprochen worden ist. Eine Berücksichtigung im vorinstanzlichen Dispositiv bzw. bei den Kostenfolgen war demnach nicht angezeigt. Mangels (rechts-)schutzwürdigem Interesse ist demzufolge auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.