Die Vorinstanz bezieht sich in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2020 damit auf die Ausführung der BVD, wonach allfällig bearbeitete Aktenstücke in den Bänden 1–3 der Vollzugsakten zeitnah entfernt und getrennt aufbewahrt werden. Dies wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 angeordnet; in diesem Verfahren galt der Beschwerdeführer als obsiegend. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte er jedoch kein schutzwürdiges Interesse mehr, zumal seinem Begehren mit besagtem Beschluss vollumfänglich entsprochen worden ist.