Dies wird auch bei einer nächsten Durchsicht der Akten nicht der Fall sein, womit es auch keine Verletzungen mehr zu rügen gibt. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der Ausführung der Vorinstanz, wonach seiner Beschwerde «diesbezüglich vollumfänglich stattgegeben» worden sei (pag. 47, Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheides). Die Vorinstanz bezieht sich in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2020 damit auf die Ausführung der BVD, wonach allfällig bearbeitete Aktenstücke in den Bänden 1–3 der Vollzugsakten zeitnah entfernt und getrennt aufbewahrt werden.