Inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsbegehren haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich. Aus seiner Begründung, wonach er gestützt auf die Feststellung im Dispositiv bei der nächsten Konsultation der Akten allfällige Verletzungen rügen könne, lässt sich jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse ableiten, zumal sich eben gerade keine widerrechtlich bearbeiteten Dokumente mehr in den Vollzugsakten befinden. Dies wird auch bei einer nächsten Durchsicht der Akten nicht der Fall sein, womit es auch keine Verletzungen mehr zu rügen gibt.