auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits festgehalten hat, gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 (SK 14 115) im Verfahren vor der BVD vollumfänglich stattgegeben. Inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsbegehren haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich.