Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und nur zuzulassen, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ersichtlich, ob effektiv alle mit Leuchtstift bearbeiteten Aktenstücke entfernt worden seien, weshalb die Feststellung, wonach keine mit Leuchtstift bearbeiteten Aktenstücke mehr vorhanden seien, ins Dispositiv gehöre. Gestützt darauf könne der Beschwerdeführer allfällige Verletzungen bei der nächsten Konsultation der Akten rügen (pag. 17, Ziff. 2.2 und 2.3 der Beschwerde).