15. Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Replik vom 15. September 2020 geltend, es sei unklar geblieben, wer bei der Vorinstanz Parteistellung innehabe. Es sei nicht unerheblich, ob die POM (Anm.: neu SID) durch den Regierungsrat vertreten werde oder durch den Rechtsdienst des Regierungsrates.