9. Am 2. Dezember 2020 ging beim Obergericht per Fax eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers ein mit folgenden Anträgen (pag. 161 ff.). 1. Es sei festzustellen, dass es im Verfahren betr. VKS 2019 zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen ist und es sei dies bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen. 2. Es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 5'000.00 auszurichten. 3. Es sei umgehend über das Gesuch um Aufhebung/bedingte Entlassung des Betroffenen zu entscheiden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.