8. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (pag. 145 ff.). Mit Schreiben vom 30. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme (pag. 153). Die Vorinstanz liess sich erneut vernehmen und duplizierte fristgerecht mit Schreiben vom 30. September 2020 (pag. 155 f.).