6. Innert der mit Verfügung vom 3. August 2020 (pag. 109 ff.) gewährten Frist ging beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. August 2020 ein (pag. 115 ff.). 3 7. Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (pag. 123 ff.). Diese ging mit Schreiben vom 15. September 2020 innert Frist beim Obergericht ein (pag. 129 ff.).