Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWSt und Auslagen). 4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 16. Juli 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 101 f.). 5. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 107 f.).