Die Kosten für das Verfahren vor Obergericht gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht obsiegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht unterliegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten ausgeschieden.