Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zuzusprechen, die Kosten für das Verfahren vor der POM gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht obsiegt, ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen. RA B.________ hat innerhalb von 10 Tagen seine detaillierte Kostennote einzureichen. Die Kosten für das Verfahren vor Obergericht gehen auf die Staatskasse.