a EMRK verstösst und dass die Haft in Verletzung von Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK angeordnet wurde und es sei festzustellen, dass die Haft nunmehr Art. 3 EMRK verletzt; und es sei festzustellen, dass sämtliche mit Leuchtstift bearbeiteten Originalakten durch Abschriften ersetzt worden sind und unter Verschluss aufbewahrt werden. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zuzusprechen, die Kosten für das Verfahren vor der POM gehen auf die Staatskasse.