es sei festzustellen, dass sämtliche mit Leuchtstift bearbeiteten Originalakten durch Abschriften ersetzt worden sind und unter Verschluss aufbewahrt werden, Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen, die Kosten für das Verfahren vor der POM gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht obsiegt, ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen. RA B.________ hat innerhalb von 10 Tagen seine detaillierte Kostennote einzureichen.