Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 305 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.) Oberrichter Aebi Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2020 (2020.SIDGS.148) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme ab (amtliche Akten BVD pag. 1641 ff.). 2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ab (amtliche Akten SID pag. 55 ff.). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 13. Juli 2020 beim Obergericht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorfragen 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2020 der Sicher- heitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und stattdessen sei die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeführer sei bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, es sei festzustellen, dass die aktuelle Haft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verstösst und dass die Haft in Verletzung von Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK angeordnet wurde und es sei festzustellen, dass die Haft nunmehr Art. 3 EMRK verletzt; es sei festzustellen, dass sämtliche mit Leuchtstift bearbeiteten Originalakten durch Abschriften ersetzt worden sind und unter Verschluss aufbewahrt werden, Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen, die Kosten für das Verfahren vor der POM gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht obsiegt, ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen. RA B.________ hat innerhalb von 10 Tagen seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Die Kosten für das Verfahren vor Obergericht gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht obsiegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Be- schwerdeführer vor Obergericht unterliegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unent- geltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten ausgeschieden. 2 Eventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2020 der Sicher- heitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und stattdessen sei die Beschwerde gutzuheissen das Gesuch auf Antragstellung der Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 StGB in eine sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB durch die Vollzugsbehörde wird gutgeheissen und es sei festzustellen, dass die aktuelle Haft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verstösst und dass die Haft in Verletzung von Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK angeordnet wurde und es sei festzu- stellen, dass die Haft nunmehr Art. 3 EMRK verletzt; und es sei festzustellen, dass sämtliche mit Leuchtstift bearbeiteten Originalakten durch Ab- schriften ersetzt worden sind und unter Verschluss aufbewahrt werden. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zuzusprechen, die Kosten für das Verfahren vor der POM gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht obsiegt, ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen. RA B.________ hat innerhalb von 10 Tagen seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Die Kosten für das Verfahren vor Obergericht gehen auf die Staatskasse. Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht obsiegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Be- schwerdeführer vor Obergericht unterliegt, wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unent- geltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten ausgeschieden. Subeventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2020 der Sicher- heitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden sowie unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung von CHF 1'800.00. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11. Juni 2020 der Sicher- heitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWSt und Auslagen). 4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 16. Juli 2020 das Be- schwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 101 f.). 5. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 107 f.). 6. Innert der mit Verfügung vom 3. August 2020 (pag. 109 ff.) gewährten Frist ging beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. Au- gust 2020 ein (pag. 115 ff.). 3 7. Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (pag. 123 ff.). Diese ging mit Schreiben vom 15. September 2020 innert Frist beim Obergericht ein (pag. 129 ff.). 8. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde sowohl der Generalstaatsanwalt- schaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gege- ben (pag. 145 ff.). Mit Schreiben vom 30. September 2020 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme (pag. 153). Die Vorinstanz liess sich erneut vernehmen und duplizierte fristgerecht mit Schreiben vom 30. Septem- ber 2020 (pag. 155 f.). 9. Am 2. Dezember 2020 ging beim Obergericht per Fax eine erneute Eingabe des Beschwerdeführers ein mit folgenden Anträgen (pag. 161 ff.). 1. Es sei festzustellen, dass es im Verfahren betr. VKS 2019 zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen ist und es sei dies bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen. 2. Es sei dem Betroffenen eine Genugtuung von CHF 5'000.00 auszurichten. 3. Es sei umgehend über das Gesuch um Aufhebung/bedingte Entlassung des Betroffenen zu ent- scheiden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 10. Mit nachträglicher Eingabe vom 7. Dezember 2020 wurde Ziff. 2 des Schreibens vom 2. Dezember 2020 dahingehend geändert, dass die Genugtuungsforderung von CHF 5'000.00 auf CHF 44'000.00 erhöht wurde (pag. 165 ff.). 11. Mit Schreiben der BVD vom 8. Dezember 2020 ging beim Obergericht des Weite- ren ein aktueller Therapieverlaufsbericht des C.________ (datierend vom 30. No- vember 2020) ein (pag. 171 ff.). 12. Schliesslich wurde der Kammer mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 seitens der BVD eine Aktennotiz (datierend vom 17. Dezember 2020) inkl. Kopie einer Diszipli- narverfügung vom 11. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (pag. 187 ff.). II. Formelles 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Oberge- richts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Be- schwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 4 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist am Be- schwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Replik vom 15. September 2020 geltend, es sei unklar geblieben, wer bei der Vorinstanz Parteistellung innehabe. Es sei nicht unerheblich, ob die POM (Anm.: neu SID) durch den Regierungsrat vertreten werde oder durch den Rechtsdienst des Regierungsrates. Es handle sich keinesfalls um die identische Behörde. Im Kanton Bern würden offenbar nach Lust und Laune die Geschäfte entweder dem Regierungsrat oder dem Rechtsdienst zu- gewiesen. Eine gesetzliche Grundlage für die Delegation von Verwaltungsjustiz- funktionen während eines hängigen Prozesses sei nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerde durch den Regierungsrat behandelt worden sei, müsse dieser auch die Stellungnahme an das Obergericht verfassen. Es gehe nicht an, dass der Regierungsrat die Entscheidkompetenz oder Kompe- tenz zur Stellungnahme auf den Rechtsdienst verschiebe und gleichzeitig behaup- te, für einen Ausstand bestehe kein Anlass (pag. 129). Inwiefern die Parteistellung der Vorinstanz unklar sein sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend duplizierte, hat klarerweise die SID Parteistellung und gilt im vorliegenden Verfahren als Vorinstanz. Die SID wird von Regierungsrat M.________ geführt bzw. durch ihn vertreten; im Rahmen von Ver- nehmlassungen sind solche Vertretungen auch durch den Leiter des Rechtsdiens- tes möglich (Art. 17 der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion [DelDV SID; BSG 152.221.141.1]). Die Geschäfte werden folglich nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet nach Lust und Laune dem Re- gierungsrat oder dem Rechtsdienst zugewiesen. Unklarheiten betreffend die Par- teistellung der Vorinstanz bestehen demnach keine. 16. Weiter verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – sowohl im Haupt- wie auch im Eventualbegehren – unter anderem die Feststellung, wonach sämtli- che mit Leuchtstift bearbeiteten Originalakten durch Abschriften ersetzt worden seien und unter Verschluss aufbewahrt würden. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren sub- sidiär und nur zuzulassen, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdi- ges Interesse an der Feststellung hat. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht er- sichtlich, ob effektiv alle mit Leuchtstift bearbeiteten Aktenstücke entfernt worden seien, weshalb die Feststellung, wonach keine mit Leuchtstift bearbeiteten Ak- tenstücke mehr vorhanden seien, ins Dispositiv gehöre. Gestützt darauf könne der Beschwerdeführer allfällige Verletzungen bei der nächsten Konsultation der Akten rügen (pag. 17, Ziff. 2.2 und 2.3 der Beschwerde). 5 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass sich – mit Ausnahme von mar- kierten Adressaten, Referenznummern, Betreffe und dergleichen – keine mit Leuchtstift bearbeiteten Dokumente in den Vollzugsakten befinden (pag. 45, Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheides); auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits festgehalten hat, gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 (SK 14 115) im Verfahren vor der BVD vollumfänglich stattgegeben. Inwiefern der Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an einem Feststellungsbegehren haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich. Aus seiner Begründung, wonach er gestützt auf die Feststellung im Dis- positiv bei der nächsten Konsultation der Akten allfällige Verletzungen rügen kön- ne, lässt sich jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse ableiten, zumal sich eben gerade keine widerrechtlich bearbeiteten Dokumente mehr in den Vollzugsakten befinden. Dies wird auch bei einer nächsten Durchsicht der Akten nicht der Fall sein, womit es auch keine Verletzungen mehr zu rügen gibt. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der Ausführung der Vor- instanz, wonach seiner Beschwerde «diesbezüglich vollumfänglich stattgegeben» worden sei (pag. 47, Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheides). Die Vorinstanz be- zieht sich in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2020 damit auf die Ausführung der BVD, wonach allfällig bearbeitete Aktenstücke in den Bänden 1–3 der Vollzugsakten zeitnah entfernt und getrennt aufbewahrt werden. Dies wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 angeordnet; in diesem Verfahren galt der Be- schwerdeführer als obsiegend. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte er je- doch kein schutzwürdiges Interesse mehr, zumal seinem Begehren mit besagtem Beschluss vollumfänglich entsprochen worden ist. Eine Berücksichtigung im vorin- stanzlichen Dispositiv bzw. bei den Kostenfolgen war demnach nicht angezeigt. Mangels (rechts-)schutzwürdigem Interesse ist demzufolge auf das Feststellungs- begehren nicht einzutreten. 17. Auf die übrigen Hauptbegehren der Beschwerde vom 13. Juli 2020 ist einzutreten. Zur Frage der Zuständigkeit des Obergerichts als Eintretensvoraussetzung hin- sichtlich des Eventualstandpunktes wird an dieser Stelle auf Ziff. 21 des Beschlus- ses verwiesen. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 18. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt, er sei bedingt aus der Ver- wahrung zu entlassen. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwah- rung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die zuständige Behörde trifft gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB den Entscheid unter anderem gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer macht eingangs eine unvollständige und unrichtige Sach- verhaltsfeststellung nach Art. 9 BV geltend und bringt vor, die Vorinstanz weiche ohne erkennbaren Grund von einem Gutachten ab, welches eine stationäre Mass- 6 nahme empfehle. Die Vorinstanz begründe dies mit angeblich fehlenden Fortschrit- ten und stelle sich somit in Widerspruch zu den Akten und verfalle in Will- kür (pag. 15, Ziff. 1 der Beschwerde). Diese Rüge stösst im Bereich des Hauptbegehrens von Beginn weg ins Leere, zu- mal das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30. August 2017 keine bedingte Entlassung befürwortet. Ganz im Gegenteil weist die Gutachterin darauf hin, dass eine Unterbringung im offenen Setting nicht empfohlen werde oder Vollzugslocke- rungen verfrüht seien (amtliche Akten BVD, pag. 1313 f.). Auf das Gutachten wird im Weiteren erst im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren einzugehen sein. 19. Im Zusammenhang mit dem Hauptstandpunkt in der Frage der bedingten Entlas- sung bringt der Beschwerdeführer weiter die folgenden Rügen vor:  Die Umwandlung der altrechtlichen Verwahrung in eine neurechtliche sei unter Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht erfolgt (nachfolgend Ziff. 19.1.);  Der Entscheid der Vorinstanz sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt worden, da gar keine ernsthafte Prüfung der «Haft» stattgefunden habe (nach- folgend Ziff. 19.2.);  Die Verwahrung sei gemessen am Anlassdelikt unverhältnismässig (nachfol- gend Ziff. 19.3);  Die Verwahrung könne nicht in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollzogen wer- den, da diese kein geeigneter Unterbringungsort für ihn sei (nachfolgend Ziff. 19.4) 19.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Umwandlung der altrechtlichen Verwahrung in eine neurechtliche sei in Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht erfolgt. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB sei nur zuläs- sig gewesen, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre. Dem sei hier offensichtlich nicht so. Auch Art. 65 Abs. 2 StGB sei demnach verletzt worden. Das Obergericht habe eine Verwahrung lediglich gestützt auf aArt. 44 Ziff. 3 StGB angeordnet, was keine Um- wandlung in eine neurechtliche Verwahrung ermöglicht habe. Die aktuelle Haft sei deshalb gesetzes- und EMRK-widrig. Es sei notabene gegen den Grundsatz der Nicht-Rückwirkung der Gesetze eine Verwahrung angeordnet und gegen den Grundsatz der lex mitior entschieden worden. Die Umwandlung sei notabene ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Das kantonale Prozessrecht habe damals auch gar nicht über die Voraussetzungen verfügt, um eine Revision zu Ungunsten des Ver- urteilten zu erwirken. Erst recht hätte eine neurechtliche Verwahrung unter keinen Umständen angeordnet werden dürfen. Das 7. Zusatzprotokoll der EGMR (rec- te: EMRK) sei verletzt. Das Urteil von 2007 verletze die EMRK offensichtlich und seither befinde sich der Betroffene ohne gesetzliche Grundlage in Haft (pag. 25, Ziff. 4.6 der Beschwerde). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid dazu fest, die Umwandlung der altrechtli- chen Verwahrung in eine neurechtliche sei von der zuständigen Instanz rechtskräf- tig angeordnet worden; die BVD sei somit verpflichtet, die Verwahrung zu vollzie- hen. Ob die Umwandlung einer altrechtlichen in eine neurechtliche Verwahrung zu 7 Recht erfolgt sei, habe sie dabei aber nicht zu überprüfen. Dasselbe gelte im Ver- fahren vor der SID. Ein diesbezügliches Begehren müsse in einem Revisionsver- fahren betreffend das Urteil vom 13. Dezember 2007 geltend gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer sich nicht ohne gesetzliche Grundlage in Haft befinde, sei jedenfalls offensichtlich (pag. 55, Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheides). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Der Entscheid über die neurechtliche Weiterführung der Verwahrung vom 13. Dezem- ber 2007 ist rechtskräftig. Darauf ist auch in einem Verfahren der Prüfung der be- dingten Entlassung nicht zurückzukommen (Urteil BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, E. 1); auf die Rüge ist nicht einzutreten. Abgesehen davon erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach Art. 44 aStGB verwahrt worden, als aktenwidrig. Zwar wird im Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 20. und 21. November 2000 auf Art. 44 aStGB hingewiesen (amtliche Akten BVD, pag. 144); die Verwahrung wurde jedoch ausdrücklich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 aStGB gestützt (amtliche Akten BVD, pag. 249 und 315). Der Beschwerde- führer führt in seiner Beschwerde selber aus, dass er im Zuge einer psychischen Störung und einer Suchtmittelabhängigkeit eine schwere Straftat begangen habe (pag. 27 ff., Ziff. 4.9 der Beschwerde), was deutlich auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB hinweist. 19.2 Ferner wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er habe es sich letztlich selbst zuzuschreiben, dass er nach wie vor im Verwah- rungsvollzug sei und diese Massnahme alljährlich erneut bestätigt werde, stelle keine hinreichende Begründung dar. Die Vorinstanz wisse mitunter nicht, was Ver- hältnismässigkeit bedeute. Sie begründe mit keinem Wort, warum es in Ordnung gehe, einen Menschen für ein derart geringfügiges Delikt derart lange wegzusper- ren. Eine sachgerechte Anfechtung sei so nicht möglich und das rechtliche Gehör verletzt (pag. 20 f., Ziff. 3.9 und 3.10 der Beschwerde). Indem die Massnahme «all- jährlich bestätigt» werde, verstosse die Vorinstanz auch gegen Art. 3 EMRK. Sie halte es offenbar nicht mehr für möglich, den Betroffenen jemals zu entlassen. Die Äusserung stelle eine krasse Missachtung menschlichen Lebens dar und erniedri- ge und demütige den Betroffenen aufs Äusserste (pag. 29, Ziff. 5.2 der Beschwer- de). Im Rahmen seiner Replik vom 15. September 2020 fügte der Beschwerdeführer sodann an, die Aussage [recte: Feststellung] der Vorinstanz, wonach der Betroffe- ne sich die Situation letztlich selbst zuzuschreiben habe, sei nicht nur zynisch, son- dern unqualifiziert und menschenverachtend. Die Aussage [recte: Feststellung], die Verwahrung werde alljährlich verlängert, beziehe sich ausdrücklich nicht nur auf die Vergangenheit, sondern auch auf die Gegenwart und die Zukunft. Damit habe die Behörde explizit zum Ausdruck gebracht, was sich abzeichne, nämlich, dass keine ernsthafte Überprüfung der Haft stattgefunden habe und auch inskünftig nicht statt- finden werde (pag. 131). Auf 15 Seiten legte die Vorinstanz dar, weshalb im vorliegenden Fall kein Anlass bestehe, beim Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnah- me nach Art. 59 StGB zu stellen. Auf diese Ausführungen verweist sie sodann auch 8 für ihre Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen sei und kommt zum Schluss, die hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung sei nicht gegeben. Mit dem vom Beschwerdeführer gerügten Schlusssatz nimmt die Vorinstanz ganz of- fensichtlich Bezug auf das von ihm an den Tag gelegte Verhalten im Vollzug. Nachdem ihm am 5. Juli 2019 mitgeteilt worden war, dass sein Gesuch um Um- wandlung der Verwahrung am 7. Oktober 2019 der Konkordatlichen Fachkommis- sion (KoFako) vorgelegt werde (amtliche Akten BVD pag. 1553), häuften sich die negativen Vorfälle mit dem Beschwerdeführer, die letztlich bis Ende Oktober 2019 zu sieben Disziplinierungen wegen ungebührlichen Verhaltens, Beschimpfung von Mitinsassen oder Mitarbeitenden, Beschädigung von Anstaltsmobiliar oder wieder- holter Missachtung von Anweisungen führten. Selbstredend hat dieses Verhalten des Beschwerdeführers auch dazu geführt, dass eine Umwandlung nicht beantragt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat es auch in den Augen der Kammer selbst in der Hand, an seinem Verhalten so zu arbeiten, dass von einer Verbesse- rung gesprochen werden könnte. Auch zukünftige Beurteilungen werden vom Ver- halten des Beschwerdeführers beeinflusst werden, denn letztlich wird eine bedingte Entlassung stets an eine positive Einschätzung des künftigen Verhaltens ge- knüpft (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 64b). Die Verwahrung wurde und wird somit keineswegs alljährlich «per se» verlängert, ohne dass dabei eine Überprüfung aller Gegebenheiten stattgefunden hätte oder stattfinden würde. Auch von einer nicht hinreichenden Begründung kann keine Rede sein, erstreckt sich diese doch über mehrere Seiten und beschränkt sich nicht nur auf einen (letzten) Satz. Inwiefern Art. 3 EMRK verletzt sein sollte, ist für die Kammer im Übrigen nicht erkennbar. Im Rahmen seiner Replik wendet der Beschwerdeführer zudem ein, die Beurteilung beschränke sich auf die Frage, wie er sich im Vollzug verhalte und verhalten habe. Diese Frage sei aber irrelevant für die Frage, wie er sich in Freiheit verhalten wer- de (pag. 131). Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudrin- gen. Das Vollzugsverhalten ist für die Prüfung der bedingten Entlassung bzw. die Legalprognose in erheblichem Mass mitentscheidend. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zu Recht fest, wenn der Beschwerdeführer bereits im konkret auf ihn zu- geschnittenen, eng strukturierten und kontrollierten Setting überfordert sei, so müs- se dies umso mehr für ein Leben in Freiheit gelten; dieser Ansicht schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. 19.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz meine, die Verhältnismäs- sigkeit der Verwahrung nicht prüfen zu müssen, zumal sie festhalte, es könne eine Revision beantragt werden. Warum die Vorinstanz meine, sie müsse die Verhält- nismässigkeit nicht prüfen, sei unerfindlich (pag. 25, Ziff. 4.7 der Beschwerde). Zwischen Anlasstat und Haft bestehe kein Kausalzusammenhang mehr (pag. 25, Ziff. 4.8 der Beschwerde). Der Grund für die Haft habe ursprünglich darin bestan- den, dass der Betroffene unter einer psychischen Störung sowie einer Suchtmit- telabhängigkeit gelitten und im Zuge dessen eine schwere Straftat begangen habe (pag. 27, Ziff. 4.9 der Beschwerde). Die Belassung in der Verwahrung und insbe- sondere in einem Gefängnis sei nicht im Geringsten geeignet, beim Betroffenen ei- 9 ne vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit zu erzwingen (pag. 29, Ziff. 4.12 der Beschwerde). Die Haftdauer stehe insgesamt in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur Schwere des Anlassdeliktes. Zu dieser Rüge äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort und verletze daher auch das rechtliche Gehör. Eine Haftstrafe von über 20 Jahren wegen einer versuchten schweren Körperverletzung sei fernab von jedwelcher Verhältnismässigkeit (pag. 29, Ziff. 4.14 f. der Beschwer- de). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich seit über 20 Jahren fast durchgehend im Massnahmevollzug, was aussergewöhnlich lang sei. Der Ein- griff in die Freiheitsrechte wiege schwer. Dies gelte umso mehr, als er weit fortge- schrittenen Alters sei, die Verwahrung als solche ausschliesslich dem Sicherheits- bedürfnis der Allgemeinheit diene und der Freiheitsentzug nicht für eine wirksame Behandlung genutzt werde oder nicht genutzt werden wolle (pag. 33, Ziff. 6.7 der Beschwerde). Zur Verhältnismässigkeit nahm die Vorinstanz verschiedentlich, insbesondere aber im Rahmen der Überprüfung der Verwahrung, Stellung (vgl. pag. 57 ff., Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides). Sie führte zudem aus, der Beschwerdeführer verken- ne offenbar, dass während des Vollzugs der Verwahrung durchaus geprüft werde, ob die Voraussetzungen noch gegeben seien resp. sich die Verwahrung «noch hal- ten lasse». Einerseits erfolge dies unter dem Aspekt der mindestens alle zwei Jah- re vorzunehmenden Prüfung der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB und andererseits unter dem Aspekt der mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Prüfung der beding- ten Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB, was denn auch Art. 56 Abs. 6 StGB entspreche (pag. 57, Ziff. 4.4 des angefochtenen Ent- scheides). Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer beantrage die bedingte Entlassung ein- zig aufgrund der angeblich rechtswidrigen Anordnung. Dass ihm die bedingte Ent- lassung aufgrund einer günstigen Legalprognose zu gewähren sei, werde in der Beschwerde nicht geltend gemacht (pag. 89, Ziff. 7.3 des angefochtenen Entschei- des). Es sei offensichtlich, dass die hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung nicht gegeben sei. Insbesondere zeige das jüngste Verhalten des Beschwerdeführers, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, mit schwierigen Situationen adäquat umzugehen. Er verfalle trotz der gutachterlich und zumindest anfänglich von der JVA E.________ attestierten Fortschritte jeweils wieder in seine altbewährten Ver- haltensmuster. Von der «gewissen Einsicht» in seine dysfunktionalen Verhaltens- muster habe nichts auf der Handlungsebene umgesetzt werden können. Wenn er bereits in dem konkret auf ihn zugeschnittenen, eng strukturierten und kontrollierten Setting überfordert sei, müsse dies umso mehr für ein Leben in Freiheit gelten. Es sei daher offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die geforderte günstige Le- galprognose nicht gestellt werden könne (pag. 86 f., Ziff. 7.6 des angefochtenen Entscheides). Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verhältnismässigkeit [recte: Unverhält- nismässigkeit] anbelangt, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die Verwahrung heute noch verhältnismässig sei, überhaupt nicht aus- 10 einandergesetzt haben soll (pag. 131), wenn sie ausführlich – mithin auf 15 Seiten – darlegt, weshalb aktuell keine ausreichenden Gründe vorliegen, um den Be- schwerdeführer bedingt entlassen zu können (vgl. Ziff. 7.5 des angefochtenen Ent- scheides mit Verweis auf Ziff. 5 und 6). Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, eine Haftstrafe von über 20 Jahren wegen einer versuchten schweren Körperverletzung sei fernab von jedwelcher Verhältnismässigkeit, offenbar weiterhin zu verkennen scheint, dass die Verwah- rung nicht an eine Höchstdauer gebunden ist, ist zuzustimmen (vgl. dazu pag. 29, Ziff. 4.15 sowie pag. 33, Ziff. 6.7 der Beschwerde). Richtig ist, dass die Interessen des Beschwerdeführers, seine Freiheit zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, mit zunehmender Vollzugsdauer an Gewicht ge- winnen (BGer 6B_1050/2013 vom 8. September 2014, E. 6.5). Auf der Gefähr- dungsseite müssen damit erhebliche Gründe vorliegen, weshalb der Anspruch auf Freiheit dennoch nicht gewährt werden kann. Im Gutachten vom 30. August 2017 hielt Dr. med. D.________ dazu unter anderem zwar fest, in den letzten Jahren ha- be beim Beschwerdeführer eine Stabilisierung erzielt werden können. Zur weiteren Vollzugsplanung empfahl die Gutachterin jedoch gerade keine Entlassung, sondern eine Massnahme nach Art. 59 StGB und dies im zunächst geschlossenen Vollzug (amtliche Akten BVD pag. 1314). Wie vor der Vorinstanz begründet der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auch in der Beschwerde vom 13. Juli 2020 lediglich damit, dass die Verwahrung nie hätte angeordnet werden dürfen bzw. heute allein wegen der verflossenen Massnahmendauer nicht mehr verhältnismässig sei. Massgeblich ist indes nicht die Dauer der vollzogenen Massnahme, sondern die Frage, ob der Verwahrte sich in Freiheit bewähren würde und damit bedingt entlassen werden kann. Dies ist offen- sichtlich nicht der Fall: Der Beschwerdeführer ist in verschiedenen, speziell auf sei- ne Bedürfnisse zugeschnittenen Settings nicht in der Lage, sich an grundlegende Regeln des Zusammenlebens zu halten, wie die aktuelleren Therapieverlaufsbe- richte zeigen. Im Führungsbericht der JVA E.________ vom 5. Juni 2019 wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer müsse vermehrt auf sein Verhal- ten hingewiesen werden, da er gegenüber anderen öfters abwertend sei, insbe- sondere gegenüber Mitarbeitern. Durch sein abwertendes, lautes und aggressives Verhalten versuche er, emotionalen Druck auf sein Gegenüber ausüben zu können und erhoffe sich dadurch eine Lösung seiner Probleme. Die Einhaltung von sozia- len Regeln sei für ihn herausfordernd. Konflikte könne der Beschwerdeführer zu- dem nicht selber lösen und er bleibe solange aufreibend, unsozial, frech und latent aggressiv, bis sich die Welt um ihn herum verändere. Der Beschwerdeführer zeige im Alltag immer wieder seine Grenzen auf (alles amtliche Akten BVD pag. 1549). Schliesslich musste der Beschwerdeführer seit Eintritt in die JVA F.________ am 16. April 2020 zudem bereits dreimal diszipliniert werden: Am 16. April 2020 wegen einer positiven Urinprobe, am 15. September 2020 wegen Besitzes von Cannabis (beides pag. 180 Ziff. 3.2.2.) sowie zuletzt am 11. Dezember 2020 wegen Zuwider- handlung einer Ermahnung (pag. 191). Ferner musste er am 17. Dezember 2020 aus dem milieutherapeutischen Setting in der G.________ (Abteilung) herausge- nommen und in den Normalvollzug der JVA F.________ verlegt werden, zumal der hohe Betreuungsschlüssel im Setting der G.________ (Abteilung) zu sichtlichen 11 Reizungen und Provokationen seitens des Beschwerdeführers führte (pag. 189; vgl. auch Ziff. 21.2 hiernach). Bereits diese Beispiele sowie jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht da- von ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit be- währen würde und damit bedingt entlassen werden könnte. 19.4 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, der Verbleib in einer Justizvollzugsan- stalt sei weder geeignet noch erforderlich. Zudem sei es weder angemessen noch zumutbar, ihm die positive Entwicklung ohne Begründung abzusprechen und ihn, statt umfassend therapeutisch zu betreuen, in ein reguläres Gefängnis zu verlegen. Bei den heutigen Institutionen wie beispielsweise die H.________ sei die Ange- messenheit gegeben (pag. 27, Ziff. 4.11 der Beschwerde). Die Vorinstanz zog diesbezüglich in Erwägung, der Beschwerdeführer befinde sich im Vollzug einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, welche gestützt auf Art. 64 Abs. 4 StGB bzw. Art. 76 Abs. 2 StGB in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt vollzogen werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die JVA E.________ – wie im Übrigen auch die JVA F.________, I.________, J.________ oder die K.________ – keine geeigneten Unterbringungen zum Vollzug der Ver- wahrung sein sollten. Der Beschwerdeführer werde zudem seit Vollzugsbeginn the- rapiert. Die Rüge der ungeeigneten Unterbringung erweise sich als offensichtlich unbegründet. Im Übrigen habe auch die Gutachterin ausdrücklich festgehalten, dass die H.________ für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei (pag. 87, Ziff. 8.2 des angefochtenen Entscheides). Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern keine geeignete(n) Unterbrin- gung(en) zum Vollzug der Verwahrung vorliegen sollte(n). Insbesondere in der jet- zigen Justizvollzugsanstalt, der JVA F.________, scheint sich der Beschwerdefüh- rer gemäss eigenen Aussagen wohl zu fühlen. Dem Therapieverlaufsbericht vom 30. November 2020 ist zu entnehmen, er sei dort gut angekommen und komme mit den Mitinsassen sowie dem Betreuungspersonal bis jetzt gut aus. Er schätze den respektvollen Umgang, welchen er in der Anstalt erfahre (pag. 177). Allerdings sind hier ebenfalls die bereits unter Ziff. 19.3 hievor genannten Disziplinierungen zu er- wähnen. Inwiefern die JVA F.________ nicht geeignet sein soll, ist trotz dieser Dis- ziplinierungen nicht erkennbar. Die Rüge, wonach der Beschwerdeführer therapeu- tisch nicht betreut werde, trifft aktenkundig nicht zu. Ferner macht er – zu Recht – auch nicht geltend, dass eine falsche Unterbringung eine Entlassung aus der Ver- wahrung nach sich ziehen könnte. 20. Die Verweigerung der bedingten Entlassung verletzt im Ergebnis weder Bundes- noch Konventionsrecht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerde- führer – würde er heute entlassen – sich in Freiheit bewähren würde. Bezeichnen- derweise macht auch er dazu keine materiellen Ausführungen, weshalb dies erwar- tet werden könnte, sondern stützt sein Entlassungsgesuch ausschliesslich auf die oberwähnten formellen Rügen; dies genügt nicht. Nach dem Gesagten erweist sich 12 die Beschwerde vom 13. Juli 2020 im Hauptbegehren als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 21. Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt ferner die Gutheissung des Gesuchs um Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. 21.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 fest, auf die Beschwerde sei in diesem Punkt nicht einzutreten. Gemäss Recht- sprechung des Obergerichts des Kantons Bern (SK 15 243) sei dem Beschwerde- führer das schutzwürdige Interesse abzusprechen, weil er den falschen Instanzen- zug beschritten habe und ihm daher durch den angefochtenen Entscheid kein Nachteil erwachsen sei (pag. 117). Im von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern führte die 1. Strafkammer im Wesentlichen aus, für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre Massnahme sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet habe. Ein Vor- behalt zu Gunsten der ASMV (heute BVD) sei in Art. 69 Abs. 3 EG ZSJ nicht aufge- führt. Deshalb seien weder die ASMV noch die POM (heute SID) dafür zuständig gewesen, über die Frage der nachträglichen Anordnung einer statio- nären Massnahme zu entscheiden, womit der Beschwerdeführer kein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. November 2015 E. 2 [SK 15 243]). Diese Argumentation erweist sich aus heutiger Sicht als falsch. Richtig ist, dass nach Art. 65 Abs. 1 StGB immer das Gericht zuständig ist, anstelle einer Verwah- rung eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, zumal damit ein früheres Ur- teil abgeändert wird. Richtig ist indessen auch, dass die BVD zuständig sind, nach Art. 64b Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben sind und deshalb Antrag ans Gericht gestellt werden soll. Der Entscheid, dies nicht zu tun, beschwert den Verwahrten zweifelsohne, weshalb er sich dagegen mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. Ob sich der Verurteilte unabhängig davon mit einem selbständigen Gesuch gestützt auf Art. 65 StGB i.V.m. Art. 364 Abs. 2 StPO direkt ans Gericht wenden und die Abänderung einer Massnahme beantragen kann, mag hier offenbleiben. Immerhin bestimmt Art. 363 Abs. 1 StPO, dass die zuständige Behörde die Einleitung des Verfahrens von Am- tes wegen vornimmt; genau dies bestimmt das Bundesrecht in Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB. Im Kanton Bern sind dafür die BVD zuständig. Auf das Eventualbegehren ist infolgedessen einzutreten. 21.2 Der Beschwerdeführer bringt im Eventualstandpunkt vor, die Vorinstanz weiche ohne erkennbaren Grund von einem Gutachten ab, welches eine stationäre Mass- nahme empfehle. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die aktuelle Gut- achterin sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Ein- sicht in sein dysfunktionales Verhalten habe erlangen und insbesondere sein frühe- 13 res gewalttätiges Verhalten erheblich habe reduzieren können. Der Vollzug des Beschwerdeführers in der JVA E.________, welcher sowohl therapieseitig als auch vollzugseitig auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten worden sei, sei er- folgsversprechend angelaufen. Trotz des Vorhandenseins einer gewissen Stabili- sierung sowie einer gewissen Einsicht in dysfunktionale Verhaltensweisen habe die KoFako jedoch keine genügenden Veränderungen gesehen, so dass eine Mass- nahme nach Art. 59 StGB erfolgsversprechend hätte erscheinen können. Weiter hielt sie fest (pag. 79 ff., alles Ziff. 6.5 des angefochtenen Entscheides): Wie der jüngste Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers zeigt, waren die Vorbehalte der JVA E.________ und der KoFako durchaus berechtigt. Bereits kurz nach dem positiven Bericht der Thera- piestelle zeigte der Beschwerdeführer, dass auch das in der JVA E.________ speziell auf ihn zuge- schnittene Setting in keiner Weise zu Einsichts- und Verhaltensänderungen hatte führen können. Er verfiel wieder in sein Verhaltensmuster, das sich bereits während des gesamten bisherigen Vollzugs zeigte und sich alle 1-3 Jahre wiederholt: Nach einem Anstaltswechsel konnte der Beschwerdeführer in einer Anfangsphase – zumindest meistens – ein für seine Verhältnisse positives Verhalten zeigen, das dann auch als Einsicht und Verhaltensänderung und damit als Fortschritte gewertet wurde. Die- ses – für seine Verhältnisse – angepasste Verhalten konnte er jedoch nie für längere Zeit aufrechter- halten. Vielmehr legte er es jeweils gerade darauf an, dass die Situation eskalierte und er von den je- weiligen Anstalten zur Verfügung gestellt wurde. Bei dieser Ausgangslage sind sowohl die verschiedentlich festgehaltene Stabilisierung des Be- schwerdeführers wie auch seine Einsicht in seine dysfunktionalen Verhaltensweisen und seine alter- nativen Handlungsstrategien, im Ergebnis somit alle ihm in den letzten Jahren attestierten «Fortschrit- te» erheblich zu relativieren, wenn nicht gar zu negieren. Jedenfalls wurde deutlich, dass der Be- schwerdeführer in keiner Weise auch nur ansatzweise auf die ihm attestierten «Fortschritte» zurück- greifen konnte. Er war letztlich auch in einem konkret auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Thera- pie- und Vollzugssetting nicht in der Lage und nicht willens, über einen längeren Zeitraum an sich zu arbeiten. Daher kann im Ergebnis – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – nicht vom Vorhandensein einer genügenden Therapierbarkeit und auch nicht von einer genügenden Therapiewilligkeit ausgegangen werden. Dies musste letztlich auch die JVA E.________ einräumen. Es bestehen, entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers, somit gute Gründe, um von der Empfehlung der Gutachterin abzu- weichen, zumal diese in ihrer Einschätzung auch festhielt, dass die Behandlungsaussichten des Be- schwerdeführers ungewiss seien (vgl. oben E. 5.5). Es hat sich gezeigt, dass die Anhaltspunkte, auf- grund welcher sie dennoch von günstigen Erfolgsaussichten ausgegangen ist, nicht ausreichend sind. Ob der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann, prüft die zu- ständige Behörde gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB gestützt auf einen Bericht der An- staltsleitung (lit. a), auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (lit. b), auf die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 (lit. c) bzw. auf die Anhörung des Täters (lit. d). Dr. med. D.________ gelangte in ihrem Gutachten vom 30. August 2017 zum Er- gebnis, beim Beschwerdeführer habe eine Stabilisierung erzielt werden können, weshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen werde könne. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht mehr durch Tätlichkeiten in Erschei- nung getreten, sondern zeige viel mehr ein instabiles emotionales Verhalten (ver- bale Provokationen und querulatorisches Verhalten), was sich auf die legalpro- gnostische Einschätzung positiv auswirke. Es sei ihm gelungen, Einsicht in sein 14 dysfunktionales Verhalten zu erlangen und sein früheres gewalttätiges Verhalten erheblich zu reduzieren, seit 2015 gänzlich einzustellen. Auch auf den Konsum von Alkohol sowie von weiteren illegalen Substanzen (mit Ausnahme von Cannabis) habe er seither verzichten können (amtliche Akten BVD pag. 1305 ff.). Das Gericht würdigt ein Gutachten weitgehend frei und es besteht grundsätzlich keine Bindung an die Feststellungen von sachverständigen Personen. Nach kon- stanter Praxis des Bundesgerichts wird davon jedoch nur in besonderen Fällen – mithin, wenn triftige Gründe vorliegen – abgewichen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 4. Aufl. 2019, N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Weicht das Gericht in Fachfragen aufgrund triftiger Gründe vom Gutachten ab, so muss es die- se Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3). Dass die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer vorbringt, vom Gutachten ohne er- kennbaren Grund abgewichen ist, trifft nicht zu. Ausführlich – der Hauptteil des an- gefochtenen Entscheides setzt sich auf den Seiten 10 – 25 mit der Frage der Wei- terführung bzw. Umwandlung der Verwahrung auseinander – und zutreffend hat sie dargelegt, inwiefern die im Gutachten vom 30. August 2017 attestierten Fortschritte sich nachträglich nicht bestätigt haben. Hervorzuheben sind insbesondere die auch von der Vorinstanz bereits erwähnten Bemühungen seitens der JVA E.________, welche letztlich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gescheitert sind: Während anlässlich der Vollzugskonkordatssitzung (VKS) vom 16. Juli 2018 in der JVA E.________ nebst einigen Disziplinierungen therapieseitig durchaus Forts- chritte festgestellt werden konnten (regelmässige Besuche der Therapiesitzungen, motiviertes Mitmachen) und sämtliche Beteiligten der Sitzung versprachen, den Beschwerdeführer für die weitere Zusammenarbeit im Setting zu motivieren (amtli- che Akten BVD pag. 1471 f.), musste die JVA E.________ nur ein Jahr später, am 28. Oktober 2019, bei der BVD Antrag um Verlegung des Beschwerdeführers stel- len. Der Vollzugsverlauf gestaltete sich offenbar zunehmend schwieriger, zumal der Beschwerdeführer ein unentschuldbares Verhalten an den Tag gelegt hatte (mut- willige Einwirkung auf therapeutische Beziehungen, Beleidigungen, Beschimpfun- gen und indirekt gar Drohungen gegenüber dem professionellen Umfeld sowie sei- nen Mitinsassen usw.). Die JVA E.________ sah sich aus diesem Grund veran- lasst, den Beschwerdeführer aus dem Massnahmesetting zu versetzen und in ei- nem Normalvollzug unterzubringen (amtliche Akten BVD pag. 1591 ff.). Die JVA E.________ teilte am 11. Dezember 2019 ferner mit, ein Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme könne aufgrund der im stark durch- zogenen Vollzugsverlauf aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers sowie seiner stark ausgeprägten Dissozialität derzeit nicht empfohlen werden. Man hoffe jedoch, dass der Beschwerdeführer den Weg in Richtung stationäre Mass- nahme doch noch irgendeinmal werde einschlagen können (amtliche Akten BVD pag. 1631). Auch die KoFako konnte die Feststellungen des Gutachtens nicht nachvollziehen, sondern hielt im Wesentlichen fest, erfolgsversprechende Anhaltspunkte für eine Umwandlung würden noch keine vorliegen, so dass sie keine Veranlassung sehe, 15 einen Antrag auf Umwandlung zu stellen (amtliche Akten BVD pag. 1446 f.; vgl. auch pag. 1654). Dass der Beschwerdeführer mittlerweile zwar wieder eine gewisse Einsicht und auch Verbesserungsbereitschaft zeigt, verdeutlicht der Therapieverlaufsbericht des C.________ vom 30. November 2020 (pag. 173 ff.). Aus diesem erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht ungewillt ist, eine Verbesserung anzustreben. Es lässt sich daraus jedoch auch entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl be- wusst ist, dass er sich selbst für seine Situation in die Verantwortung nehmen muss und dass es Bemühungen seinerseits braucht, um von einer längerfristigen Besse- rung bzw. einer genügenden Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit ausgehen zu können. Richtigerweise wird im Therapieverlaufsbericht denn auch festgehalten, dass es nun zu überprüfen gelte, inwiefern der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorhandene Verantwortungsübernahme für einen positiven Behandlungsablauf auf- rechterhalten und inwiefern er bei Konflikten und Schwierigkeiten auf die ihm zur Verfügung stehenden, bereits erarbeiteten funktionalen Copingstrategien zurück- greifen könne (pag. 185). Mit der Vorinstanz sowie auch der KoFako gelangt auch die Kammer zur Überzeu- gung, dass für eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nicht genügend Veränderungen beim Beschwerdeführer festgestellt werden kön- nen. Denn mit Blick auf die jüngsten Entwicklungen zeigt sich, dass die im Gutach- ten attestierten Fortschritte mit Vorsicht zu würdigen sind: Dem Therapieverlaufsbericht kann entnommen werden, dass sich der Beschwerde- führer anlässlich des Gesprächs zur Behandlungsaufnahme offen und neugierig gezeigt, sich aber auch dahingehend geäussert habe, er werde Zeit brauchen, um ein Vertrauen in den Therapeuten entwickeln zu können. Gegenüber einer foren- sisch-therapeutischen Behandlung im L.________ (Setting) der G.________ (Ab- teilung) zeige er sich aufgeschlossen und motiviert. Gegenüber dem System und dem Apparat der Justiz habe er einiges an Groll und Wut aufgebaut. Weiter falle es ihm grundsätzlich nicht schwer, auf die Ausübung von Gewalt zu verzichten, die letzten diesbezüglichen Vorfälle lägen 15 Jahre zurück. Hinsichtlich der Suchtpro- blematik wurde festgehalten, der Beschwerdeführer wisse, dass von ihm im Rah- men einer stationären Massnahme eine Abstinenz erwartet werde und er könne dieses Ziel durchaus als notwendig nachvollziehen. Er wolle aber auch keinen Hehl daraus machen, dass er sich bis zu einem Übertritt noch die eine oder andere Pau- se in Form von THC-Konsum gönnen werde. Es gebe Themen, die ihn triggern würden; diesfalls versuche er, das Problem entweder direkt anzusprechen oder, sofern dies nicht möglich sei, sich zu entfernen. Am 16. April 2020 sei der Be- schwerdeführer in die JVA F.________ eingetreten, habe am 1. Juli 2020 in die Übergangsabteilung und per 13. August 2020 in den Normalvollzug gewechselt. Am 10. November 2020 sei er auf die Station 1 der G.________ (Abteilung) einge- treten (Ziff. 3.2 des Therapieverlaufsberichts, pag. 178 ff.). Der Beschwerdeführer weise, was die Therapiemotivation anbelange, eine grundsätzliche Offenheit und Motivation gegenüber einer forensisch-therapeutischen Behandlung im Setting der G.________ (Abteilung) auf. Er habe wiederholt seine Bereitschaft zur Mitarbeit geäussert (Ziff. 5.5 des Therapieverlaufsberichts, pag. 184). Als Empfehlung zum 16 weiteren Procedere wurde durch den fallführenden Psychologen festgehalten, es gelte zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorhandene Verantwortungsübernahme für einen positiven Behandlungsverlauf im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 64 StGB aufrechterhalten könne und inwiefern er in der Lage sei, bei entstehenden Konflikten und Schwierigkeiten auf die ihm zur Verfügung stehenden, bereits erarbeiteten funktionalen Copingstrategien zurück- zugreifen (Ziff. 5.6 des Therapieverlaufsberichts, pag. 184 f.). Einer Aktennotiz des fallführenden Psychologen, datiert auf den 17. Dezember 2020, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Timeouts bis auf weiteres zurück in den Normalvollzug der JVA F.________ verlegt worden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Verlegung ge- wünscht, da er Ruhe brauche. Das L.________ (Setting) in der G.________ (Abtei- lung) habe einen sehr hohen Betreuungsschlüssel und er werde daher sehr häufig mit seinem Verhalten konfrontiert, was ihn sichtlich reize und provoziere (pag. 189). Im Weiteren wurde der Aktennotiz zudem eine Disziplinarverfügung vom 11. De- zember 2020 beigelegt. Der Beschwerdeführer musste demnach mit einer Busse sanktioniert werden, weil er seine Zellentür am Tag zuvor mehrmals heftig zuge- knallt hatte. Den Anteil seiner Schuld an dieser Konfliktsituation bezeichnete er mit 33,3%. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Anhörung vom 10. Dezember 2020 aus, aufgrund einer Zurechtweisung eines Milieutherapeuten wegen eines Zigaret- tenfilters habe er sich angegriffen gefühlt. Er meine, danach noch etwas von «in ei- nem Rapport festhalten» gehört zu haben, was ihn innerlich angetrieben habe. Zurück in der Zelle sei ihm die Tür aus der Hand gerutscht, worauf ein anderer Mi- lieutherapeut im Rahmen gestanden sei. Dieser habe ihn erst recht provoziert, er habe sich in seiner Privatsphäre gestört gefühlt. Daraufhin habe er die Tür absicht- lich zugeknallt (pag. 191). Diese jüngsten Feststellungen zeigen, dass die im Therapieverlaufsbericht festge- haltene Motivation und Offenheit des Beschwerdeführers nicht lange angehalten hat; er hat das Setting in der G.________ (Abteilung) nach nur knapp einem Monat wieder verlassen und in den Normalvollzug gewechselt. Von einer genügenden Therapiewilligkeit kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Zudem hat sich der vom Beschwerdeführer im Gespräch zur Behandlungsaufnahme geäusserte Fortschritt, auf die Ausübung von Gewalt zu verzichten und Themen, die ihn triggern würden entweder anzu- sprechen oder sich in solch einer Situation zu entfernen, mit Blick auf die erneute Disziplinierung vom 11. Dezember 2020 nur bedingt bestätigt. Dass der Beschwer- deführer sich bereits durch die Aufforderung, Zigarettenfilter ordnungsgemäss zu entsorgen, so provozieren lässt, dass er kurz darauf - wegen einer durch ihn emp- fundenen Provokation durch einen anderen Therapeuten - mehrmals seine Zellen- tür gewaltsam zuschlägt, lässt darauf schliessen, dass nach wie vor eine Gefahr für weitere Delinquenz zu erwarten ist. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nach 18 Jahren in der Verwahrung nicht, im auf ihn zugeschnittenen Setting einfache Regeln einzuhalten und Anweisungen zu befolgen. Gegenwärtig scheint er nach wie vor nur bedingt auf seine ihm zur Verfügung stehenden, bereits erarbeiteten funktionalen Copingstrategien zurückgreifen zu können. Mit der Vorinstanz sind die 17 im Gutachten vom 30. August 2017 attestierten Fortschritte erheblich zu relativie- ren. Nach dem Dafürhalten der Kammer ist die Vorinstanz im Ergebnis somit aus trifti- gen Gründen vom Gutachten vom 30. August 2017 abgewichen. Dieses erwies sich Ende 2019 – wie ebenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nach den aktuellen Ent- wicklungen nicht mehr als schlüssig. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich auf nachvollziehbare Gründe, wonach zurzeit kein Anlass besteht, dem Gericht Antrag auf eine Abände- rung der Massnahme zu stellen. 22. Mit nachträglicher Eingabe vom 2. Dezember 2020 per Fax bzw. (geänderter) Ein- gabe vom 7. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer ferner die Feststel- lung, dass es im Verfahren VKS 2019 zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen (Ziff. 1), ihm eine Genugtuung von CHF 5'000.00 bzw. von CHF 44'000.00 auszurichten (Ziff. 2) sowie umgehend über das Gesuch um be- dingte Entlassung zu entscheiden sei (Ziff. 3), alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Zur Begründung der neuen Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am 10. Januar 2020 sei über die Weiterführung der Verwahrung beschlossen worden. Dagegen habe er innert Frist Beschwerde geführt, so dass bis spätestens am 1. Mai 2020 mit einem Urteil eines Richters hätte gerechnet werden können (pag. 161 ff.). Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder welcher die Freiheit entzogen worden ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Zudem sieht Art. 5 Ziff. 3 EMRK vor, dass jede von einem Freiheitsentzug betroffene Person un- verzüglich einem Richter vorzuführen ist und Anspruch auf ein Urteil innerhalb an- gemessener Frist hat. Die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als Rechtsverzöge- rungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche an keine Frist gebunden ist (MAR- KUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege des Kantons Bern, 2. erweiterte Auflage 2020, N 99 zu Art. 49). Die Verfügung der BVD betreffend die bedingte Entlassung erging am 9. Januar 2020 und wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 zugestellt. Dagegen reichte er mit Eingabe vom 10. Februar 2020 bei der Vorinstanz Beschwerde ein (amtliche Akten SID pag. 8 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2020 liess sich die BVD vernehmen (amtliche Akten SID pag. 38 ff.). Mit Verfügung vom 14. April 2020 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Von dieser Gelegenheit machte er mit Eingabe vom 28. April 2020 Gebrauch (amtliche Akten SID pag. 52 ff.). Für die Kammer ergeben sich aus diesen Zeitabständen keine Rechtsverzögerun- gen. Mitnichten kann von der Vorinstanz verlangt werden, einen Entscheid bis zum 1. Mai 2020 vorzulegen, wenn dem Beschwerdeführer bis am 28. April 2020 Gele- genheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gegeben wurde. Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer denn auch bis zum letzten Tag ausgenutzt. Der vor- 18 instanzliche Entscheid datiert vom 11. Juni 2020 und ist damit 6 Wochen nach Ab- schluss des Schriftenwechsels ergangen. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei nicht um eine Dauer, welche als überdurchschnittlich lang zu qualifi- zieren ist. Wohlgemerkt umfasst der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid 27 Sei- ten. Auch die dazugehörigen Akten sind zudem nicht von geringem Umfang. Eine Rechtsverzögerung wird folglich zu Unrecht geltend gemacht; die Beschwerde ist abzuweisen. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht bei diesem Ausgang nicht. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Er hat indessen sowohl im Beschwerdeverfahren vor der SID wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt. 24. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (LUCIE VON BÜREN, in: Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. erweiterte Auflage 2020, N 30 ff. zu Art. 111). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen ent- scheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichts- losigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). Sofern ein angestrebter Prozess nur teilweise aussichtslos erscheint, ist auch eine Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege möglich; diesfalls wird die unent- geltliche Rechtspflege bloss für die aussichtsreichen Begehren gewährt und das Gesuch im Übrigen abgewiesen (analog Art. 118 Abs. 2 ZPO). Für die Teilge- währung werden die Rechtsbegehren gesondert geprüft, vorausgesetzt, diese las- sen sich klar auseinanderhalten und können unabhängig voneinander geprüft wer- den. Eine Differenzierung von einzelnen Rügen bzw. Sachvorbringen kommt hin- 19 gegen nicht in Betracht (LUCIE VON BÜREN, a.a.O., N 31 zu Art. 111 mit Verweis auf BGE 139 III 396). 25. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ge- stellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abgewiesen. Sie führte dazu aus, bei der darge- legten Ausgangslage sei von Vornherein festgestanden, dass derzeit weder eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme noch eine bedingte Entlassung aus der Massnahme erfolgen könne. Die vom Beschwerdeführer ge- stellten Rechtsbegehren seien deshalb als aussichtslos zu bezeichnen. Weiter er- wog sie eine Reduktion der Verfahrenskosten auf CHF 500.00, zumal erst im En- dentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei. Aufgrund der Verletzungen des rechtlichen Gehörs auferlegte sie dem Be- schwerdeführer sodann lediglich 4/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00 (pag. 89, Ziff. 9 des angefochtenen Entscheides). Der Beschwerdeführer hielt zu den verwaltungsinternen Verfahrenskosten in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020 fest, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechts- pflege verweigert, obwohl sie den Inhalt der Beschwerde offenbar gar nicht erfasst habe. Mitunter sei die Verhältnismässigkeit gerügt, von der Vorinstanz im Ent- scheid aber nicht behandelt worden. In einem Satz habe man diese negiert und dazu noch festgehalten, man werde die Massnahme auch weiterhin alljährlich ver- längern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutgeheissen werden müssen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet worden sei, wenn man sich auf ein Gutachten abstützen kön- ne (pag. 35, Ziff. 2 der Beschwerde). Hinsichtlich der Kosten im obergerichtlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer fest, er gelte gerichtsnotorisch als mittellos und sei auf einen Anwalt angewiesen. Die Begehren seien zudem nicht aussichts- los. Zwar sei der vorinstanzliche Entscheid sehr umfangreich, dennoch vermöge dieser inhaltlich nicht zu überzeugen (pag. 35, Ziff. 4 bis 7 der Beschwerde). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2020 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bringe vor, die Beschwerde sei aufgrund des Gutachtens nicht aussichtslos gewesen, lasse dabei aber sämtliche anderen Berichte, Beurtei- lungen und dergleichen ausser Acht. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hätten von Anfang an als aussichtlos bezeichnet werden müssen, sowohl im ver- waltungsinternen wie auch –externen Verfahren (pag. 108). Die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich führte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2020 aus, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei offensichtlich. Hinsichtlich der Prozessaussichten hielt sie im Wesentlichen fest, dass dem Be- schwerdeführer sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Im vor- instanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer zu Recht zwei Gehörsverlet- zungen geltend gemacht, weshalb die Beschwerde nicht als aussichtslos habe be- zeichnet werden können. Andererseits obsiege der Beschwerdeführer auch im obe- rinstanzlichen Verfahren teilweise. Seiner Beschwerde sei folglich ein gewisser Er- folg beschieden. Zudem hätten sowohl die BVD wie auch die SID materiell über die 20 Frage der Umwandlung entschieden, obwohl der Beschwerdeführer den falschen Instanzenzug gewählt habe. Auch aufgrund dieser Umstände könnten die Pro- zesschancen nicht als aussichtslos bezeichnet werden (pag. 119, Ziff. 2). In ihrer Duplik vom 30. September 2020 liess sich die Vorinstanz erneut zur unent- geltlichen Rechtspflege vernehmen und wiederholte im Wesentlichen ihre gegentei- lige Auffassung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 24. August 2020 (pag. 155 f.). 26. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer vorliegend als mittellos zu qualifi- zieren. Ferner gelangt auch die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft zur Überzeugung, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Immerhin musste die Vor- instanz zwei Verletzungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör heilen. Zwar hat sie, wie richtigerweise ausgeführt, diese Verletzungen im Rahmen der Kostenliquidation angemessen berücksichtigt, was jedoch an der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die SID ein gewisser Erfolg be- schieden war, nichts ändert. Ferner gilt eine Beschwerde – wie eingangs von Ziff. IV. bereits erwähnt – als aussichtslos, wenn die Gewinnchancen wesentlich geringer sind als die Verlustchancen und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren, zu dessen Begründung man sich auf ein Gutachten stützen kann, kann in materieller Hinsicht kaum als aussichtslos bezeichnet wer- den, sofern sich nicht das Gutachten selber von Beginn weg als nicht rechtsgenüg- lich erweist; dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn die Kammer mit der Vor- instanz übereinstimmt, dass derzeit keine Veranlassung dazu besteht, eine statio- näre Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen, stand die Aussichtslosigkeit der Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren zumindest hinsichtlich der Um- wandlung der Verwahrung nicht von vornherein fest. Analog der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist vorliegend von einer teilweisen Aussichtslosigkeit auszu- gehen (vgl. auch DANIEL SUMMERMATTER, Die jüngste Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege: eine geglückte Rechtsfortbildung mit Wermutstropfen, HAVE 2016 S. 204, 208); die Beschwerde wird teilweise gutge- heissen und dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der obigen Ausführungen teilwei- se gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 27. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, von dieser festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (von 1/5 bzw. CHF 100.00) dem Beschwerdeführer zu 4/5, ausmachend CHF 400.00, zur Bezahlung auferlegt; CHF 100.00 trägt der Kanton Bern. Die CHF 400.00 werden je zur Hälfte an die Kosten betreffend die Frage der bedingten Entlassung und die Frage betref- fend Massnahme/Gutachten angerechnet. Somit werden im Sinne der Ausführun- gen in Ziff. 26 hievor CHF 200.00 vorläufig vom Kanton Bern getragen, unter Vor- behalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald dieser dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). CHF 200.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 21 Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für 3/5 (sich zusammensetzend aus 1/5 Gehörsverletzung sowie 2/5 Frage betreffend Massnahme/Gutachten) seines amtlichen Honorars von CHF 2'029.60 (basierend auf einem Aufwand von 9.07 Std. bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 70.50, zzgl. MWSt von 7.7%), ausmachend somit CHF 1'217.75, zu entschä- digen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 2/3 dieser ausgerichteten amt- lichen Entschädigung, somit CHF 811.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 81.05 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VR- PG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für die restlichen CHF 405.90 (Kanton Bern) und CHF 40.55 (Rechtsanwalt B.________) besteht weder eine Nachzahlungspflicht noch ein Rückforderungsrecht (vgl. LUCIE VON BÜREN, a.a.O., N 5 zu Art. 113). 28. Auch im oberinstanzlichen Verfahren liegt die Prozessarmut des Beschwerdefüh- rers auf der Hand. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers (bedingte Entlassung) erwies sich zum Vornherein als aussichtslos, zumal nicht einmal behauptet ge- schweige denn Gründe dafür vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer werde sich in Freiheit bewähren. Hinsichtlich des Antrags auf Abänderung in eine Mass- nahme nach Art. 59 StGB lag auch oberinstanzlich ein Gutachten vor; der Antrag war indessen nur als Eventualbegehren formuliert. Die nachgeschobene Rechts- verzögerungsbeschwerde erwies sich zusammen mit der horrenden Genugtuungs- forderung von CHF 44'000.00 ebenfalls als aussichtslos. Mit anderen Worten hätte sich ein vermögender und vernünftig überlegender Prozessierender gegen die Ab- weisung des Antrags auf Umwandlung in eine stationäre Massnahme gewehrt, nicht jedoch gegen die verweigerte bedingte Entlassung. Im oberinstanzlichen Ver- fahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls nur teilweise, mithin zu 1/3, gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Soweit weitergehend, wird das Gesuch abgewiesen. Die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. CHF 500.00 werden dabei vorläufig vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald dieser dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). CHF 1'000.00 hat der Be- schwerdeführer zu bezahlen. Der Kanton Bern bezahlt Rechtsanwalt B.________ für die Vertretung des Be- schwerdeführers ein amtliches Honorar im Umfang von 1/3 des mit Kostennote vom 15. September 2020 (pag. 137 ff.) geltend gemachten Stundenaufwandes von 12.16 Stunden, ausmachend CHF 2'734.70 (12.16 Std. à CHF 200.00 gemäss kan- tonalem Ansatz, zzgl. Auslagen von CHF 107.20 sowie 7.7% MWSt auf CHF 2'734.70, ausmachend CHF 195.50), insgesamt somit CHF 911.55. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 911.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zum vollen Honorar von CHF 998.80 [1/3 von CHF 2'996.45], ausmachend CHF 87.25, nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 22 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt und ihm Rechtsanwalt B.________ in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Verfahren wird teilweise (zu 1/3) gutgeheissen und soweit weitergehend abgewiesen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer zu CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt. CHF 200.00 sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. CHF 100.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. CHF 500.00 sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion wie folgt bestimmt: Satz amtliche Entschädigung inkl. Auslagen/MWSt 200.00 CHF 1’217.75 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig inkl. Mehrwertsteuer 7.7% inkl. Auslagen ohne MWST Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’217.75 volles Honorar 220.00 CHF 1’339.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig inkl. Mehrwertsteuer 7.7% inkl. Auslagen ohne MWSt Total CHF 1’339.35 nachforderbarer Betrag CHF 121.60 23 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Ent- schädigung CHF 811.85 zu ersetzen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zum vollen Honorar in einem Betrag von CHF 81.05 nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Für die restlichen CHF 405.90 (Kanton Bern) und CHF 40.55 (Rechtsanwalt B.________) besteht weder eine Nachzahlungspflicht noch ein Rückforderungsrecht. 6. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wie folgt bestimmt: Satz amtliche Entschädigung inkl. Auslagen/MWSt 200.00 CHF 911.55 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig inkl. Mehrwertsteuer 7.7% inkl. Auslagen ohne MWST Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 911.55 volles Honorar 220.00 CHF 998.80 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig inkl. Mehrwertsteuer 7.7% inkl. Auslagen ohne MWSt Total CHF 998.80 nachforderbarer Betrag CHF 87.25 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung zu ersetzen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 87.25, nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste 24 Bern, 8. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 25