A.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'445.95, ausmachend CHF 2'178.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'319.35, ausmachend CHF 527.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht.