3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 15‘720.00. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5) von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'400.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz werden 3/5 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'100.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: