30 Art. 3a Abs. 1 und 2 VVV; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 169 Tagen (28.11.2019 bis 14.05.2020) wird im Umfang von 169 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die mit Beschluss vom 14.05.2020 und Verfügung vom 15.09.2020 angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 6 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00.