Auf die Rückversetzung der bei A.________ aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25.01.2018 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen wird verzichtet und die Probezeit um 11 Monate verlängert, verbunden mit der Weisung, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) fortzusetzen, sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe. III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. A. und in Anwendung der Art. 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 125 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV;