Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte indes lediglich drei Stunden (vgl. pag. 892; pag. 911). Der angemessene Aufwand wird deshalb um knapp zwei Stunden auf 24.5 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 5'445.95 festgesetzt. Diese Entschädigung, die höher ist als 50% der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung (vgl. pag. 627, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil; Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), beinhaltet auch die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 20 207 (vgl. pag.