27 Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ ist zu bestätigen (pag. 627, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'799.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'874.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.