Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Rückversetzung. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];