Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 15'720.00, aufzuerlegen. Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich des Verzichts auf die Rückversetzung, unterliegt aber hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Rückversetzung.