89 Abs. 2 StGB). Ferner wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) fortzusetzen (Art. 89 Abs. 2, Art. 94 StGB) und Bewährungshilfe angeordnet (Art. 89 Abs. 2, Art. 93 StGB). V. Kosten und Entschädigung