26 gung der neu zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Eine eigentliche Schlechtprognose für künftiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden. Auf die Rückversetzung der beim Beschuldigten aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen wird daher verzichtet und die Probezeit um 11 Monate verlängert (vgl. Art. 89 Abs. 2 StGB).