Trotz privater und beruflicher Schwierigkeiten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte im vergangenen Jahr wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder Drogen konsumiert hätte. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Freiheitsstrafe von 12 Monaten für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mangels besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen wird (Ziff. III. 14. vorne). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten noch nicht von stabilen und gefestigten familiären und beruflichen Verhältnissen gesprochen werden kann.