Der Vollzug der bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 35 Monaten, 27 Monaten und 41 Monaten und die laufende Probezeit für eine Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen hatten offenkundig keine ausreichende Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die neuen Straftaten mit den vom Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 25. Januar 2018 zu beurteilenden Delikten in keinem Zusammenhang stehen. Bei der Verurteilung vom 25. Januar 2018 standen Drogenhandel und Geldwäscherei im Vordergrund.