III. 14. vorne). Wie bereits mehrfach erwähnt, offenbarte der Beschuldigte durch sein Verhalten ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Der Vollzug der bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 35 Monaten, 27 Monaten und 41 Monaten und die laufende Probezeit für eine Reststrafe von 1 Jahr, 10 Monaten und 8 Tagen hatten offenkundig keine ausreichende Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.