Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 27. Juni 2018 am 29. Juni 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 7. Mai 2020 auferlegt. Der Strafrest beträgt 1 Jahr, 10 Monate und 8 Tage Freiheitsstrafe (pag. 390 ff.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, ist nachfolgend die Rückversetzung in den Strafvollzug zu prüfen. Betreffend die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kann zunächst auf die Ausführungen zum Strafvollzug verwiesen werden (Ziff. III. 14. vorne).