25 ten Entlassung nach Art. 89 Abs. 1 StGB hat weitreichende Konsequenzen, da er zu einer Rückversetzung in den Strafvollzug führt und der Betroffene daher mit einem erneuten Freiheitsentzug konfrontiert ist. Die Rückversetzung muss daher auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 27. Juni 2018 am 29. Juni 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 7. Mai 2020 auferlegt.