Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art.