885). Beim Beschuldigten ist daher keine besonders positive Veränderung seiner Lebensumstände auszumachen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, um dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren. Dass die neuen Straftaten mit den vom Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 25. Januar 2018 zu beurteilenden Delikten in keinem Zusammenhang stehen, ändert daran nichts. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist unbedingt auszusprechen.