Die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) vom Januar, Februar und März 2021 sind Bagatellverstösse, die bei der Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht massgeblich zu berücksichtigen sind (pag. 933 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft im Mai 2020 wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder harte Drogen konsumiert hätte, fehlen. Der Beschuldigte distanzierte sich glaubhaft vom Drogenumfeld (vgl. pag. 898 Z. 33 ff.; pag. 902 f. Z. 44 ff.). Wie bei den persönlichen Verhältnissen ausgeführt, bemühte er sich seit der Entlas-