Die Fahrten unternahm der Beschuldigte zudem nicht nur zur Ausübung der Berufstätigkeit bzw. zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts, sondern auch aus privaten Gründen (z.B. Mittagessen bei einer Kollegin). Für die im Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 ersichtliche Strafuntersuchung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gilt die Unschuldsvermutung (pag. 928). Die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) vom Januar, Februar und März 2021 sind Bagatellverstösse, die bei der Beurteilung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht massgeblich zu berücksichtigen sind (pag.