Selbst als es innert kurzer Zeit wiederholt zu Unfällen kam, hörte der Beschuldigte weder mit dem Autofahren noch mit dem Drogenkonsum auf, noch gewährte er seinem Körper genügend Ruhezeit, um für die Fahrten ausgeruht zu sein. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine enorme Rücksichtslosigkeit und Geringschätzung für das Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer und sein eigenes Leben an den Tag legte (pag. 909). Die Fahrten unternahm der Beschuldigte zudem nicht nur zur Ausübung der Berufstätigkeit bzw. zur Aufrechterhaltung seines Geschäfts, sondern auch aus privaten Gründen (z.B. Mittagessen bei einer Kollegin).