Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich. Anschaulich zeigt sich dies beispielweise an der Fahrt vom 8. Juli 2019, die der Beschuldigte trotz vorgängigen Drogenkonsums und mehrfachen Sekundenschlafs unbeirrt bis zur Kollision fortsetzte oder am Unfall vom 20. August 2019, der sich innert 24 Stunden nach dem Unfall vom 19. August 2019 ereignete. Wie bereits erwähnt, verkennt die Kammer nicht, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum in einer schwierigen Situation befand. Sein Geschäftspartner ist ausgefallen und er musste sich neu organisieren.