23 setzung wurde der Beschuldigte noch während laufender Probezeit wiederholt straffällig und offenbarte dabei ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich.