III. 11.1 vorne). Auch wenn die Vorstrafen nur teilweise einschlägig sind, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach zu jeweils hohen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, letztmals mit Urteil vom 25. Januar 2018 wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten. Per 29. Juni 2018 wurde der Beschuldigte unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einer Probezeit bis zum 7. Mai 2020 (pag. 930).