Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2017 vom 24. November 2017 E. 2.2; 6B_319/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt wurde (pag. 930), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden (Ziff. III. 11.1 vorne).