13. Geldstrafe gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG Für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ist gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Diese wird der Vorinstanz folgend auf 5 Tagessätze festgesetzt (pag. 777, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit die für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe zusammen der schuldangemessenen Strafe von 12 Strafeinheiten (vgl. Ziff. III. 8.4 vorne) entsprechen, wurde bei der Freiheitsstrafe von einer Einzelstrafe von 7 Strafeinheiten ausgegangen (vgl. Ziff. III. 10. vorne).