Durch diese Ersatzmassnahme war der Beschuldigte lediglich insofern in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, als er sich bei der Arbeitssuche weniger wählerisch zeigen konnte und eine ihm allenfalls nicht genehme Stelle nicht ohne Weiteres künden durfte. Die mit Beschluss vom 14. Mai 2020 und Verfügung vom 15. September 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen sind somit im Umfang von 6 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.