Die Verpflichtung, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten, ist nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen, da diese Verpflichtung keine besondere Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, die über das Sozialübliche hinausgeht. Durch diese Ersatzmassnahme war der Beschuldigte lediglich insofern in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, als er sich bei der Arbeitssuche weniger wählerisch zeigen konnte und eine ihm allenfalls nicht genehme Stelle nicht ohne Weiteres künden durfte.