Der Beschuldigte hatte somit im vergangenen Jahr bei der Suchtberatungsstelle und bei der Bewährungshilfe rund 35 Termine wahrzunehmen, welche mit je 4 Stunden an die Freiheitsstrafe angerechnet werden können, ausmachend aufgerundet 6 Tage. Die Verpflichtung, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. nicht grundlos eine Stelle zu künden oder nicht anzutreten, ist nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen, da diese Verpflichtung keine besondere Beschränkung der persönlichen Freiheit darstellt, die über das Sozialübliche hinausgeht.