21 Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurden die Ersatzmassnahmen von der oberinstanzlichen Verfahrensleitung wie folgt präzisiert bzw. angepasst (pag. 838 f.): - Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Therapie bei der Suchtberatungsstelle (contact Suchtbehandlung Bern) gemäss (vereinbarten) Behandlungsplan und -zielen zu absolvieren und aktiv mitzuarbeiten. - Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten.