je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die grundrechtsbeschränkenden Auswirkungen der Massnahmen im Einzelfall ermittelt und angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 14. Mai 2020 unter Anordnung der nachfolgenden Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 629 f.): - Es wird eine Bewährungshilfe angeordnet;