Diese Haft ist vollständig an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E.3.2; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 6.3;